Jurafuchs

§ 3

ChancGlFöG TH
Förderung von Gleichstellungsmaßnahmen
Stand 2005-12-16
(1)
Nach diesem Gesetz können Maßnahmen gefördert werden, die
1.
Menschen mit Familienpflichten konkrete lebenspraktische Hilfen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf vermitteln,
2.
der Prävention von Gewalt im Sinne von Artikel 3 der Istanbul-Konvention dienen und dazu beitragen, dass von häuslicher Gewalt betroffene Menschen rasche und kompetente Hilfe und Unterstützung erfahren,
3.
bei Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts über die Rechte und konkreten Handlungsmöglichkeiten beraten,
4.
Bildungsangebote insbesondere für Frauen enthalten, die die berufliche Entwicklung und die berufliche Wiedereingliederung nach einer Familienpause fördern,
5.
zur Entwicklung gegenseitiger Unterstützung und zu einem guten Verhältnis zwischen Frauen und Männern in allen Altersgruppen beitragen.
(2)
Antragsberechtigt sind gemeinnützige rechtsfähige Organisationen des privaten Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(3)
Maßnahmen, die dem landesweiten Zusammenschluss und der Zusammenarbeit von Frauenverbänden in Thüringen dienen, sollen vom Land gefördert werden.
(4)
Näheres, insbesondere über Art und Umfang der Förderung von Gleichstellungsmaßnahmen sowie das Verfahren, wird durch Rechtsverordnung des für Frauen und Gleichstellung zuständigen Ministeriums geregelt.

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