Jurafuchs

§ 6

ChancGlFöG TH
Schutzeinrichtungen - Aufgabenfinanzierung und Vorhaltepflicht
Stand 2005-12-16
(1)
Das Land hält in eigener Verantwortung Einrichtungen im Sinne des § 4 vor. Die Fachaufsicht obliegt dem für Frauen und Gleichstellung zuständigen Ministerium. Die Dienstaufsicht obliegt dem Träger der Einrichtung.
(2)
Das Land finanziert 100 vom Hundert der tatsächlich nach den §§ 3, 4 und 5 notwendigen Personalkosten, jedoch in der Regel mindestens 4,5 Vollbeschäftigteneinheiten je Schutzeinrichtung. Näheres regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.
(3)
Die zur Erfüllung des Zwecks der Schutzeinrichtung notwendigen Sachausgaben trägt das Land. Näheres regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.
(4)
In allen Thüringer Landkreisen und kreisfreien Städten sind gemäß der Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner und nach den Vorgaben der Istanbul-Konvention Schutzeinrichtungen von jeweils mindestens fünf Familienplätzen in geeigneten Gebäuden vorzuhalten. Die barrierefreie Zugänglichkeit der Einrichtung ist zu gewährleisten. Übergangsregelungen für bestehende Einrichtungen regelt die Verordnung.
(5)
Schutzeinrichtungen, die eine Anzahl von Plätzen vorhalten, die über die nach Absatz 4 vorzuhaltende Anzahl hinausgeht, genießen Bestandsschutz.
(6)
Landesweit ist mindestens eine barrierefreie Schutzwohnung für nicht weibliche Personen vorzuhalten.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →