(1)
Eine Schutzeinrichtung muss Personen, die von Gewalt betroffen sind, sowie Kindern, die sich in ihrer Obhut befinden, Aufnahme bieten. Dazu gehören auch Maßnahmen, die sicherstellen, dass Schutzsuchenden Hilfe geleistet wird, auch wenn in der Schutzeinrichtung eine Aufnahme nicht möglich ist.
(2)
Die Sicherheit der Schutzsuchenden sowie der Beschäftigten muss jederzeit gewährleistet sein. Der zusätzliche Sicherheitsbedarf von Schutzsuchenden, die von einem besonderen Risiko betroffen sind, muss berücksichtigt oder in einer anderen Schutzeinrichtung gewährleistet werden.
(3)
Zu den Aufgaben einer Schutzeinrichtung gehören neben der Aufnahme von Schutzsuchenden insbesondere
1.
Beratung von Betroffenen,
2.
Beratung und Unterstützung der in der Schutzeinrichtung lebenden Personen,
3.
Hochrisikomanagement,
4.
Maßnahmen der Qualitätssicherung,
5.
Öffentlichkeitsarbeit,
6.
interdisziplinäre Netzwerkarbeit,
7.
Verwaltung und Hauswirtschaft.
(4)
Die Schutzeinrichtung muss über qualifiziertes Personal verfügen. Die Teilnahme an Fortbildungsangeboten und Supervision ist verpflichtend. Die Vergütung orientiert sich an dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder beziehungsweise der Tarifvereinbarungen der kirchlichen und freien Träger.