(1)
Als Träger von Schutzeinrichtungen oder Interventionsstellen können nur gemeinnützige rechtsfähige Organisationen des privaten Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts auf schriftlichen Antrag des Trägers vom Land anerkannt werden, wenn sie die Anforderungen nach diesem Gesetz erfüllen. Es besteht kein Anspruch auf Anerkennung.
(2)
Die Anerkennung begründet keinen Anspruch des Trägers auf eine Landesförderung.
(3)
Das für Frauen und Gleichstellung zuständige Ministerium prüft im Abstand von fünf Jahren das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen. Der Träger hat vor Ablauf der Frist nach Satz 1 das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(4)
Bestehende Rechtsverhältnisse haben Bestandsschutz bis zum Ablauf des Rechtsverhältnisses oder bis maximal drei Jahre.
(5)
Das Nähere wird durch Rechtsverordnung des für Frauen und Gleichstellung zuständigen Ministeriums geregelt.