Jurafuchs

§ 11

LDG
Kürzung des Ruhegehalts
Disziplinarmaßnahmen
Stand 2024-05-14
(1)
Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel und auf längstens drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(2)
Ein noch nicht gezahlter Ausgleich nach § 67 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes ist entsprechend zu kürzen.

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