Jurafuchs

§ 7

LDG
Geldbuße
Disziplinarmaßnahmen
Stand 2024-05-14
(1)
Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. Hat der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.
(2)
Die Geldbuße kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung von den Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen, vom Unterhaltsbeitrag oder von den nach § 41 nachzuzahlenden Bezügen abgezogen werden. Sie fließt dem Dienstherrn zu.

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