Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt der Minister des Innern; die Verwaltungsvorschriften sind zu veröffentlichen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 92 Übergangsvorschriften