Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz nehmen das Verwaltungsgericht Potsdam, das Oberverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht wahr. Hierzu wird bei dem Verwaltungsgericht Potsdam eine Kammer für Disziplinarsachen und bei dem Oberverwaltungsgericht ein Senat für Disziplinarsachen gebildet.
§ 45
LDGZuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Disziplinargerichtsbarkeit
Stand 2024-05-14