Für die Form und Frist der Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 23 ausgesetzt ist.
§ 53
LDGKlageerhebung, Form und Frist der Klage
Klageverfahren
Stand 2024-05-14