Die Rechtsaufsichtsbehörde kann den Dienstvorgesetzten im Einzelfall anweisen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Kommt dieser der Anweisung nicht nach, kann sie das Disziplinarverfahren selbst einleiten.
§ 90
LDGWeisungsbefugnis der Rechtsaufsichtsbehörde
Kommunalbeamte und sonstige Beamte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Stand 2024-05-14