Für die sonstigen Beamten von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 86 bis 90 entsprechend, sofern nicht das jeweils zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung etwas Abweichendes bestimmt.
§ 91
LDGSonstige Beamte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Kommunalbeamte und sonstige Beamte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Stand 2024-05-14