Zulässige Disziplinarmaßnahmen bei Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf sind Verweis und Geldbuße.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 83 Dienstvorgesetzte§ 85 Ermittlungen →