Jurafuchs

§ 82

LDG
Begnadigung
Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung
Stand 2024-05-14
(1)
Dem Ministerpräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Er kann es anderen Stellen übertragen.
(2)
Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 36 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.

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