In dem Gesetz werden die Bereiche der Familienförderung definiert sowie Verfahrens- und Begriffsbestimmungen getroffen. Darüber hinaus enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der „Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not“.
§ 1
ThürFamFöSiGZweck des Gesetzes
Stand 2018-12-18