Jurafuchs

§ 1

ThürFamFöSiG
Zweck des Gesetzes
Stand 2018-12-18
In dem Gesetz werden die Bereiche der Familienförderung definiert sowie Verfahrens- und Begriffsbestimmungen getroffen. Darüber hinaus enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der „Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not“.

Meine Notizen

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