(1)
Das Land fördert nach Maßgabe des Landeshaushalts Familienferienstätten und überregionale Maßnahmen der Familienerholung und der Familienbildung, die im Landesfamilienförderplan nach § 5 Abs. 1 aufgenommen sind.
(2)
Das Nähere, insbesondere der Umfang und die Voraussetzungen der Förderung sowie das Verfahren, wird durch Richtlinien des für Familienförderung zuständigen Ministeriums geregelt. Der für Familienförderung zuständige Ausschuss des Landtags ist über Änderungen dieser Richtlinien ins Benehmen zu setzen.