Jurafuchs

§ 5

ThürFamFöSiG
Landesfamilienförderplan
Stand 2018-12-18
(1)
Das für Familienförderung zuständige Ministerium erarbeitet unter Beteiligung des und im Einvernehmen mit dem Landesfamilienrat einen Landesfamilienförderplan, der auf Grundlage einer Feststellung des Bestandes den Bedarf an Einrichtungen, Maßnahmen und Projekten der Familienförderung von überregionaler Bedeutung ausweist. Der Landesfamilienförderplan ist regelmäßig, aber mindestens einmal in jeder Legislaturperiode, zu überprüfen und entsprechend fortzuschreiben, dabei gilt Satz 1 entsprechend. Die Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch zur Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleiben unberührt.
(2)
Der Landesfamilienförderplan stützt sich auch auf die Erfassung von Wünschen, Interessen und Bedürfnissen der Familien. Der Landesfamilienförderplan ist vom Landesjugendhilfeausschuss für die in dessen Zuständigkeitsbereich fallenden Einrichtungen, Maßnahmen und Projekte zu beschließen.
(3)
Das für Familienförderung zuständige Ministerium informiert den für Familie zuständigen Ausschuss des Landtags über den beschlossenen Landesfamilienförderplan.
(4)
Zur Umsetzung des Landesfamilienförderplans gewährt das Land einen Zuschuss von mindestens 2.353.000 Euro jährlich. Das für Familienförderung zuständige Ministerium überprüft jährlich die Höhe einer Anpassung des Zuschusses aufgrund des Bedarfs, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der, Personalkosten, und informiert den für Familienförderung zuständigen Ausschuss des Landtags über das Ergebnis der Prüfung.

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