Jurafuchs

§ 11

ThürFamFöSiG
Übergangsbestimmung
Stand 2018-12-18
Für Einrichtungen, Projekte oder Maßnahmen der Familienförderung von überregionaler Bedeutung sowie Familienverbände, die im Haushaltsjahr 2018 von der Stiftung „FamilienSinn“ gefördert wurden, besteht bis zum Beschluss des Landesfamilienförderplans nach § 5 Bestandsschutz. Einjährige Projekte und Maßnahmen sind von der Bestandsschutzregelung ausgenommen. Darüber hinaus kann das für Familienförderung zuständige Ministerium weitere Projekte, Maßnahmen und Verbände nach Maßgabe des Landeshaushalts und vor Inkrafttreten des Landesfamilienförderplans fördern.

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