(1)
Das Land fördert nach Maßgabe des Landeshaushalts die „Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not“. Zweck der Förderung ist es, die „Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not“ zu einer sich selbst tragenden Institution auszubauen und sie bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Stiftungszwecke zu unterstützen.
(2)
Gefördert wird die Bereitstellung von Mitteln zur Vergabe von Stiftungsleistungen insbesondere für die folgenden Zwecke:
1.
Unterstützung von schwangeren Frauen, die sich in einer Not- und Konfliktlage an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden,
2.
Hilfe für Familien, die sich in einer außergewöhnlichen Notlage befinden, die nicht aus eigener Kraft und mit Hilfe gesetzlicher Leistungen bewältigt werden kann, sowie
3.
Erstattung der Kosten für anonyme Geburten in Thüringer Kliniken mit geburtshilflichen Abteilungen, wenn diese im Zusammenhang mit einer anonymen Entbindung entstanden sind und aufgrund der Wahrung der Anonymität der Mutter nicht durch andere Leistungsträger übernommen werden.
(3)
Das Land kann den weiteren Aufbau des Grundstockvermögens fördern.
(4)
Die „Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not“ ist zuständige Stelle für die Ausreichung von Zuwendungen für Maßnahmen der assistierten Reproduktion nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion vom 29. März 2012, zuletzt geändert am 23. Dezember 2015, und der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion im Freistaat Thüringen vom 4. April 2016 (ThürStAnz Nr. 25/2016 S. 863 - 864) in der jeweils geltenden Fassung.