Jurafuchs

§ 6

ThürFamFöSiG
Förderung von Familienverbänden und Familienorganisationen
Stand 2018-12-18
(1)
Das Land fördert die überregionale Arbeit von Familienverbänden und Familienorganisationen unter Berücksichtigung einer vielfältigen, demokratischen und werteorientierten Verbandslandschaft nach Maßgabe des Landesfamilienförderplans gemäß § 5 Abs. 1.
(2)
Das Nähere, insbesondere der Umfang und die Voraussetzungen der Förderung sowie das Verfahren, wird durch Richtlinien des für Familienförderung zuständigen Ministeriums geregelt. Der für Familienförderung zuständige Ausschuss des Landtags ist über Änderungen dieser Richtlinien ins Benehmen zu setzen.

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