Jurafuchs

§ 8

ThürFamFöSiG
Förderung von Investitionen in Familieneinrichtungen
Stand 2018-12-18
(1)
Das Land fördert nach Maßgabe des Landeshaushalts Investitionen in Familieneinrichtungen.
(2)
Das Nähere, insbesondere der Umfang und die Voraussetzungen der Förderung sowie das Verfahren, wird durch Richtlinien des für Familienförderung zuständigen Ministeriums geregelt. Der für Familienförderung zuständige Ausschuss des Landtags ist über Änderungen dieser Richtlinien ins Benehmen zu setzen.

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