(1)
Das Land unterstützt und fördert die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Entwicklung und bedarfsgerechten Gestaltung einer nachhaltigen Sozial- und Bildungsinfrastruktur für Familien unter besonderer Berücksichtigung der demografischen Entwicklung durch ein Landesprogramm ,Solidarisches Zusammenleben der Generationen‘ und untersetzt dieses mit einer jährlichen Gesamtförderung in Höhe von mindestens 15.920.000 Euro. Das für Familienförderung zuständige Ministerium überprüft jährlich die Höhe einer Anpassung des Zuschusses aufgrund des Bedarfs, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der Personalkosten, und informiert den für Familienförderung zuständigen Ausschuss des Landtags über das Ergebnis der Prüfung.
(2)
Die Förderung der Landkreise und kreisfreien Städte nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage einer von diesen durchgeführten bedarfs- und beteiligungsorientierten fachspezifischen integrierten Planung. Die Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch zur Jugendhilfeplanung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleiben unberührt. Das Nähere regeln Qualitätskriterien des für Familienförderung zuständigen Ministeriums.
(3)
Das Nähere, insbesondere der Umfang und die Voraussetzungen der Förderung sowie das Verfahren, wird durch Richtlinien des für Familienförderung zuständigen Ministeriums geregelt.
(4)
Für Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen, Frauenzentren, Familienzentren, Seniorenbeauftragte und -beiräte sowie Thüringer Eltern-Kind-Zentren, die im Jahr 2018 eine Zuwendung des Landes erhalten haben, besteht Bestandsschutz bis zum 31. Dezember 2020. Soweit der jeweilige Landkreis beziehungsweise die jeweilige kreisfreie Stadt dies befürwortet, gilt der Bestandsschutz nach Satz 1 auch für die im Jahr 2018 geförderten Maßnahmen der Familienbildung.