(1)
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1, einer Stellvertretungserlaubnis nach § 9, einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 Absatz 1, einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis nach § 11 Absatz 2 oder einer Gestattung nach § 12 Absatz 1 des Gaststättengesetzes ist in Textform einzureichen.
(2)
Der Antragsteller hat die Angaben zu machen und die Unterlagen beizubringen, die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrags von Bedeutung sein können. Erforderlich sind insbesondere Angaben und Unterlagen über
1.
die Person des Antragstellers,
2.
die Betriebsart,
3.
die zum Betrieb des Gewerbes einschließlich der zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume.
Die zuständige Behörde kann Besitznachweise und Bauvorlagen verlangen.
(3)
Bei dem Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis sind Angaben über die Person des Antragstellers und des Stellvertreters zu machen.