Die Anzahl der Schlafräume für die Beschäftigten ist so zu bemessen, dass eine ausreichende und nach Geschlechtern getrennte Unterbringung möglich ist. Die Schlafräume dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Schank- oder Speiseräumen liegen und müssen von den Schlafräumen oder sonstigen Aufenthaltsräumen der Gäste getrennt sein. Jeder Schlafraum muss einen eigenen Zugang vom Flur haben; die Zugangstüren müssen von ihnen und außen abschließbar sein. Die Vorschriften des § 6 Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.
§ 9
GastVORäume für die Beschäftigten
Stand 1971-04-27