Die zum Betrieb des Gewerbes und zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Raume müssen mindestens den allgemeinen Vorschriften, insbesondere den bau-, immissionsschutz-, hygiene- und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechen, soweit im Folgenden keine weitergehenden Anforderungen gestellt werden.
§ 2
GastVOAllgemeine Mindestanforderungen an Räume
Stand 1971-04-27