Jurafuchs

§ 4

GastVO
Feuersicherheit
Stand 1971-04-27
(1)
Dekorationen, Vorhänge, Gardinen und ähnliche Ausstattungen in den für den Aufenthalt der Gäste bestimmten Räumen von Schank- und Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbetrieben müssen schwer entflammbar sein.
(2)
Die Rettungswege, insbesondere Treppen, Flure und Gänge, in und außerhalb von Gebäuden dürfen durch Einbauten oder abgestellte bewegliche Gegenstände nicht eingeengt werden; Absatz 1 findet auf Rettungswege entsprechende Anwendung. Im Rettungsweg liegende Türen müssen nach außen aufschlagen. Die Türen der Notausgänge müssen auch von Gästen schnell zu öffnen sein.

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