Dem gemeinsamen Aufenthalt der Gaste dienende Raume sowie Treppen und Flure sind, soweit das Tageslicht nicht genügt, ausreichend zu beleuchten.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 4 Feuersicherheit§ 6 Beherbergungsräume →