(1)
Von der Erfüllung einzelner Mindestanforderungen der §§ 3 bis 9 kann abgesehen werden, soweit die Abweichung mit den in § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Gaststättengesetzes geschützten Belangen vereinbar ist, bei Betrieben,
1.
die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung befugt errichtet werden sind und ohne wesentliche Änderungen weitergeführt werden sollen,
2.
deren Umfang durch die Betriebsart oder die Art der zugelassenen Getränke oder zubereiteten Speisen beschränkt werden soll,
3.
die auf See- oder Binnenschiffen oder in Kraftfahrzeugen errichtet und in denen Gäste bewirtet oder beherbergt werden sollen.
(2)
Von den in Absatz 1 genannten Mindestanforderungen kann auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn Gründe des Allgemeinwohls dies erfordern, oder die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde.