Jurafuchs

§ 10a

GastVO
Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg
Stand 1971-04-27
Die Verfahren nach dieser Verordnung können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung.

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