Ordnungswidrig nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 Rettungswege einengt oder nicht dafür sorgt, dass die Türen der Notausgänge auch von Gasten schnell zu öffnen sind. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 11
GastVOOrdnungswidrigkeiten
Stand 1971-04-27