Jurafuchs

§ 7

GastVO
Abortanlage für Gäste
Stand 1971-04-27
(1)
In Schank- und Speisewirtschaften müssen folgende Abortanlagen vorhanden sein:

Bei Schank- und Speisewirtschaften mit einer Schank- oder Speiseraumfläche bis einschließlich 50 m² kann die nach Satz 1 bestehende Pflicht zur Einrichtung eines Spulaborts durch Gestattung der Mitbenutzung der Personaltoilette erfüllt werden, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.

(2)
Aborte dürfen nicht ausnahmslos durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt oder nur gegen Entgelt zugänglich sein.
(3)
Soweit nach baurechtlichen Vorschriften über Abortanlagen besondere Anforderungen gestellt werden, gehen diese baurechtlichen Vorschriften den Absätzen 1 und 2 vor.

Meine Notizen

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