Jurafuchs

§ 1

SächsGDIG
Zweck des Gesetzes
Stand 2024-07-30
1Dieses Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen für den Betrieb der Geodateninfrastruktur im Freistaat Sachsen (GDI Sachsen) und regelt deren Beziehungen zur nationalen Geodateninfrastruktur. 2Es dient insbesondere Zwecken der Umweltpolitik der Europäischen Gemeinschaft. Dieses Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen für den Betrieb der Geodateninfrastruktur im Freistaat Sachsen (GDI Sachsen) und regelt deren Beziehungen zur nationalen Geodateninfrastruktur. Es dient insbesondere Zwecken der Umweltpolitik der Europäischen Gemeinschaft.

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