(1)
1Die geodatenhaltenden Stellen, die Geodaten und Geodatendienste bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erfassen und zu verwalten. 2Insbesondere haben sie die Metadaten in Übereinstimmung mit ihren Geodaten und Geodatendiensten zu halten. 3Sie haben sicherzustellen, dass die Metadaten die Anforderungen an die nationale Geodateninfrastruktur erfüllen. 4Die Metadaten werden über das landesweite Metadateninformationssystem bereitgestellt.(1) Die geodatenhaltenden Stellen, die Geodaten und Geodatendienste bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erfassen und zu verwalten. Insbesondere haben sie die Metadaten in Übereinstimmung mit ihren Geodaten und Geodatendiensten zu halten. Sie haben sicherzustellen, dass die Metadaten die Anforderungen an die nationale Geodateninfrastruktur erfüllen. Die Metadaten werden über das landesweite Metadateninformationssystem bereitgestellt.
(2)
In den Metadaten zu den Geodaten müssen insbesondere folgende Informationen verfügbar sein:
1.
Schlüsselwörter,
2.
Klassifizierung,
3.
geografischer Standort,
4.
Übereinstimmung der Geodaten mit den Vorgaben aus den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2007/2/EG,
5.
Qualität und Validität der Geodaten,
6.
die für die Erfassung, Verwaltung und Bereitstellung zuständige geodatenhaltende Stelle sowie
7.
die Bedingungen für den Zugang und die Nutzung, einschließlich bestehender Beschränkungen und deren Gründe, sowie gegebenenfalls anfallende privatrechtliche Entgelte oder Gebühren und Auslagen.
(3)
In den Metadaten zu den Geodatendiensten und den weiteren Netzdiensten müssen insbesondere folgende Informationen verfügbar sein:
1.
Qualitätsmerkmale,
2.
die für die Bereitstellung des Geodatendienstes zuständige geodatenhaltende Stelle,
3.
Bedingungen für den Zugang und die Nutzung, einschließlich bestehender Beschränkungen und deren Gründe, sowie gegebenenfalls anfallende privatrechtliche Entgelte oder Gebühren und Auslagen.