Jurafuchs

§ 8

SächsGDIG
Zugang zu den Geodaten und Metadaten sowie den Geodatendiensten
Stand 2024-07-30
(1)
Der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten ist vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen unbeschränkt.
(2)
Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Metadaten über einen Suchdienst kann beschränkt werden, wenn durch den Zugang übermittelte Informationen nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung hätten, es sei denn, das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt.
(3)
1Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und zu Geodatendiensten im Sinne des § 2 Absatz 7 Nummer 2 bis 5 kann beschränkt werden, wenn die durch den Zugang übermittelten Informationen nachteilige Auswirkungen hätten auf (3) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und zu Geodatendiensten im Sinne des § 2 Absatz 7 Nummer 2 bis 5 kann beschränkt werden, wenn die durch den Zugang übermittelten Informationen nachteilige Auswirkungen hätten auf
1.
internationale Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung,
2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden des Freistaates Sachsen oder seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts,
3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.
den Schutz von Umweltbereichen, auf den sich die jeweiligen Geodaten beziehen,

es sei denn, das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. 2Der Zugang zu Geodaten über Emissionen im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, darf nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nummer 2 und 4 genannten Gründe beschränkt werden. es sei denn, das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. Der Zugang zu Geodaten über Emissionen im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, darf nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nummer 2 und 4 genannten Gründe beschränkt werden.

(4)
1Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten ist zu beschränken, wenn durch den Zugang zu den übermittelten Informationen (4) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten ist zu beschränken, wenn durch den Zugang zu den übermittelten Informationen
1.
personenbezogene Daten offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden,
2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, verletzt würden oder
3.
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis im Sinne des § 30 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Statistikgeheimnis im Sinne des § 18 des

Sächsischen Statistikgesetzes

vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen,

es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. 2Vor der Entscheidung über die Gewährung des Zugangs zu Geodaten und Geodatendiensten, die aufgrund der Bestimmungen in Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützt sind, sind die Betroffenen anzuhören. 3Geodatenhaltende Stellen haben von einer Betroffenheit auszugehen, wenn Geodaten als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. 4Geodatenhaltende Stellen können verlangen, dass Betroffene im Einzelfall darlegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt. 5Der Zugang zu Geodaten über Emissionen im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes darf nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Gründe beschränkt werden. es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. Vor der Entscheidung über die Gewährung des Zugangs zu Geodaten und Geodatendiensten, die aufgrund der Bestimmungen in Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützt sind, sind die Betroffenen anzuhören. Geodatenhaltende Stellen haben von einer Betroffenheit auszugehen, wenn Geodaten als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Geodatenhaltende Stellen können verlangen, dass Betroffene im Einzelfall darlegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt. Der Zugang zu Geodaten über Emissionen im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes darf nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Gründe beschränkt werden.

(5)
1Beabsichtigen geodatenhaltende Stellen über die Bekanntgabe von Geodaten oder Geodatendiensten, die aufgrund der Bestimmungen in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützt sind, (5) Beabsichtigen geodatenhaltende Stellen über die Bekanntgabe von Geodaten oder Geodatendiensten, die aufgrund der Bestimmungen in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützt sind,
1.
gleichartige Entscheidungen in größerer Zahl vorzunehmen oder
2.
eine Entscheidung vorzunehmen, die eine größere Zahl von Personen betrifft,

2können sie Gelegenheit zur Anhörung durch öffentliche Bekanntmachung geben, sofern Einzelanhörungen einen unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellen würden. 3Die Möglichkeit zur Anhörung durch öffentliche Bekanntmachung ist auch eröffnet, wenn Personen, die möglicherweise durch die Entscheidung der geodatenhaltenden Stelle betroffen sein können, unbekannt sind und ihre Ermittlung mit zumutbarem Aufwand nicht erfolgen kann. 4In der öffentlichen Bekanntmachung sind die Art der Daten, die veröffentlicht werden sollen, der Zweck und die beabsichtigte Form der Veröffentlichung der Daten sowie das Gebiet anzugeben, auf das sich die Daten beziehen. 5Die Bekanntmachung erfolgt im Sächsischen Amtsblatt. 6Sofern sich die Bekanntmachung auf ein Gebiet erstreckt, das bis zu zehn Gemeinden umfasst, erfolgt die Bekanntmachung auch in der Form der für die jeweiligen Gemeinden geltenden Bekanntmachungssatzungen. 7§ 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, gilt entsprechend. 9Jeder, dessen Rechte nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch die Entscheidung der geodatenhaltenden Stelle betroffen sein können, kann innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntmachung Einwendungen bei der geodatenhaltenden Stelle erheben. 10Die Einwendungsfrist beginnt mit dem Datum der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt oder im Fall des Satzes 5 mit der Bekanntmachung in der Form der für die jeweiligen Gemeinden geltenden Bekanntmachungssatzungen. 11Die Einwendungen sind schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der geodatenhaltenden Stelle zu erheben. 12Sind innerhalb der Einwendungsfrist bei der geodatenhaltenden Stelle keine Einwendungen eingegangen, die der Veröffentlichung von Daten entgegenstehen, kann die geodatenhaltende Stelle die Daten veröffentlichen, soweit die Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind. können sie Gelegenheit zur Anhörung durch öffentliche Bekanntmachung geben, sofern Einzelanhörungen einen unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellen würden. Die Möglichkeit zur Anhörung durch öffentliche Bekanntmachung ist auch eröffnet, wenn Personen, die möglicherweise durch die Entscheidung der geodatenhaltenden Stelle betroffen sein können, unbekannt sind und ihre Ermittlung mit zumutbarem Aufwand nicht erfolgen kann. In der öffentlichen Bekanntmachung sind die Art der Daten, die veröffentlicht werden sollen, der Zweck und die beabsichtigte Form der Veröffentlichung der Daten sowie das Gebiet anzugeben, auf das sich die Daten beziehen. Die Bekanntmachung erfolgt im Sächsischen Amtsblatt. Sofern sich die Bekanntmachung auf ein Gebiet erstreckt, das bis zu zehn Gemeinden umfasst, erfolgt die Bekanntmachung auch in der Form der für die jeweiligen Gemeinden geltenden Bekanntmachungssatzungen. § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, gilt entsprechend. Jeder, dessen Rechte nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch die Entscheidung der geodatenhaltenden Stelle betroffen sein können, kann innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntmachung Einwendungen bei der geodatenhaltenden Stelle erheben. Die Einwendungsfrist beginnt mit dem Datum der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt oder im Fall des Satzes 5 mit der Bekanntmachung in der Form der für die jeweiligen Gemeinden geltenden Bekanntmachungssatzungen. Die Einwendungen sind schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der geodatenhaltenden Stelle zu erheben. Sind innerhalb der Einwendungsfrist bei der geodatenhaltenden Stelle keine Einwendungen eingegangen, die der Veröffentlichung von Daten entgegenstehen, kann die geodatenhaltende Stelle die Daten veröffentlichen, soweit die Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind.

(6)
1Informationen, die juristische oder natürliche Personen des Privatrechts einer Behörde des Freistaates Sachsen oder einer seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts überlassen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich dazu verpflichtet werden zu können, und deren Übermittlung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen dieser Personen hätte, dürfen ohne deren Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt und vorher einer Übermittlung nicht widersprochen wurde. 2Der Zugang zu Geodaten über Emissionen im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.(6) Informationen, die juristische oder natürliche Personen des Privatrechts einer Behörde des Freistaates Sachsen oder einer seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts überlassen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich dazu verpflichtet werden zu können, und deren Übermittlung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen dieser Personen hätte, dürfen ohne deren Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt und vorher einer Übermittlung nicht widersprochen wurde. Der Zugang zu Geodaten über Emissionen im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.
(7)
Der Zugang der geodatenhaltenden Stellen sowie entsprechender Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, der Bundesrepublik Deutschland und der Länder sowie der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft kann beschränkt werden, wenn durch den Zugang übermittelte Informationen
1.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Verfahren oder
2.
die internationalen Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung

gefährden würden. 4

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