Jurafuchs

§ 4

SächsGDIG
Erfassung und Verwaltung von Geodaten
Stand 2024-07-30
(1)
Bei der Erfassung von Geofachdaten sind die amtlichen Geobasisdaten im Sinne von § 8 Absatz 2 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu nutzen.
(2)
Soweit sich Geodaten auch auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, das sich auf dem Gebiet eines anderen Landes, der Tschechischen Republik oder der Republik Polen befindet, stimmen die geodatenhaltenden Stellen Darstellung und Position des Standorts oder des geografischen Gebiets mit den zuständigen Stellen des jeweiligen Landes, der Bundesrepublik Deutschland, der Tschechischen Republik oder der Republik Polen ab. 2

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