Jurafuchs

§ 3

SächsGDIG
Anwendungsbereich
Stand 2024-07-30
(1)
Dieses Gesetz gilt für geodatenhaltende Stellen.
(2)
1Geodatenhaltende Stellen sind die Behörden des Freistaates Sachsen und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben Geodaten im Sinne des § 2 Absatz 1 erfassen, verwalten oder bereitstellen. 2Die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben dieses Gesetz anzuwenden, soweit sie aufgrund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet sind, Geodaten im Sinne des § 2 Absatz 1 zu erfassen, zu verwalten oder bereitzustellen.(2) Geodatenhaltende Stellen sind die Behörden des Freistaates Sachsen und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben Geodaten im Sinne des § 2 Absatz 1 erfassen, verwalten oder bereitstellen. Die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben dieses Gesetz anzuwenden, soweit sie aufgrund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet sind, Geodaten im Sinne des § 2 Absatz 1 zu erfassen, zu verwalten oder bereitzustellen.
(3)
Geodatenhaltende Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts, soweit sie zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben oder der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, insbesondere der öffentlichen Daseinsvorsorge, Geodaten im Sinne des § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 erfassen, verwalten oder bereitstellen.
(4)
1Dieses Gesetz ist auf Geodaten anzuwenden, die (4) Dieses Gesetz ist auf Geodaten anzuwenden, die
1.
noch verwendet werden,
2.
einen oder mehrere der in der Anlage genannten Themenbereiche betreffen,
3.
sich auf das Gebiet des Freistaates Sachsen beziehen sowie
4.
in elektronischer Form vorliegen.

2Geodaten, an denen Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte Dritter bestehen, unterliegen diesem Gesetz nur, soweit die Dritten zugestimmt haben. Geodaten, an denen Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte Dritter bestehen, unterliegen diesem Gesetz nur, soweit die Dritten zugestimmt haben.

(5)
1Sind identische Kopien der Geodaten (Replikationen) bei verschiedenen geodatenhaltenden Stellen vorhanden oder werden für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für den Primärdatensatz, von dem diese Kopien abgeleitet wurden. 2Die Bestimmungen zum Schutze öffentlicher und sonstiger Belange nach § 8 bleiben unberührt.(5) Sind identische Kopien der Geodaten (Replikationen) bei verschiedenen geodatenhaltenden Stellen vorhanden oder werden für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für den Primärdatensatz, von dem diese Kopien abgeleitet wurden. Die Bestimmungen zum Schutze öffentlicher und sonstiger Belange nach § 8 bleiben unberührt.
(6)
Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die Informationen bereitstellen, die in Geodaten enthalten sind, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.

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