(1)
1Dezentrale Netzdienste der GDI Sachsen sind Geodatendienste nach § 2 Absatz 7 Nummer 2 bis 5 und Netzdienste zur Abwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs. 2Netzdienste zur Abwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs gewährleisten insbesondere die Ermittlung und den Einzug von privatrechtlichen Entgelten sowie Gebühren und Auslagen sowie eine automatisierte Erteilung der Lizenz und der öffentlich-rechtlichen Erlaubnis.(1) Dezentrale Netzdienste der GDI Sachsen sind Geodatendienste nach § 2 Absatz 7 Nummer 2 bis 5 und Netzdienste zur Abwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs. Netzdienste zur Abwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs gewährleisten insbesondere die Ermittlung und den Einzug von privatrechtlichen Entgelten sowie Gebühren und Auslagen sowie eine automatisierte Erteilung der Lizenz und der öffentlich-rechtlichen Erlaubnis.
(2)
Zentrale Netzdienste der GDI Sachsen sind
1.
der Suchdienst,
2.
Netzdienste, die im Rahmen der nationalen Geodateninfrastruktur und der europäischen Geodateninfrastruktur über die in § 2 Absatz 7 genannten Geodatendienste hinaus den Zugang zu den Geodaten und Metadaten der geodatenhaltenden Stellen sicherstellen, sowie
3.
Netzdienste zur automatisierten Überwachung und Steuerung der Geodatendienste.
(3)
1Netzdienste nach den Absätzen 1 und 2 sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen sowie einfach zu nutzen sein und müssen über computergestützte Netzwerke öffentlich verfügbar sein. 2Sie müssen die Vorgaben der nationalen Geodateninfrastruktur erfüllen.(3) Netzdienste nach den Absätzen 1 und 2 sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen sowie einfach zu nutzen sein und müssen über computergestützte Netzwerke öffentlich verfügbar sein. Sie müssen die Vorgaben der nationalen Geodateninfrastruktur erfüllen.
(4)
Der Suchdienst muss eine Verknüpfung folgender Suchkriterien gewährleisten:
1.
Schlüsselwörter,
2.
Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten,
3.
Qualität und Validität von Geodaten,
4.
Übereinstimmung der Geodaten mit den Vorgaben aus den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. EU Nr. L 108 S. 1),
5.
geografischer Standort,
6.
Bedingungen für den Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie deren Nutzung und
7.
die für die Erfassung, Verwaltung und Bereitstellung zuständigen geodatenhaltenden Stellen.
(5)
1Das Geoportal Sachsen ermöglicht einen Zugang zu den Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten der GDI Sachsen. 2Auf Anfrage wird im Geoportal der Zugang zu den Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten Dritter ermöglicht, wenn deren Geodaten, Geodatendienste und Metadaten die Vorgaben aus den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 16 der Richtlinie 2007/2/EG erfüllen.(5) Das Geoportal Sachsen ermöglicht einen Zugang zu den Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten der GDI Sachsen. Auf Anfrage wird im Geoportal der Zugang zu den Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten Dritter ermöglicht, wenn deren Geodaten, Geodatendienste und Metadaten die Vorgaben aus den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 16 der Richtlinie 2007/2/EG erfüllen.