Das Staatsministerium für Regionalentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnungen Vorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes zu erlassen über
1.
die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 16, 17 Absatz 8 Satz 2 sowie Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG,
2.
die Spezifikation von Geodaten, Metadaten und Netzdiensten sowie die Implementierung von Netzdiensten zur Erfüllung der Pflichten nach den §§ 5 bis 7,
3.
die einheitliche Gestaltung der Lizenzen und öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse für den Zugang und die Nutzung der Geodaten und Geodatendienste im Sinne von § 9,
4.
das landesweite Metainformationssystem sowie über die Verfahren zur Übermittlung der Metadaten und den automatischen Abruf von Metadaten und
5.
die Koordinierung, Steuerung und Überwachung des Betriebs der GDI Sachsen.
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