(1)
Der Zugang zu und die Nutzung von Suchdiensten sind unentgeltlich.
(2)
1Der Zugang zu und die Nutzung von Darstellungsdiensten sind unentgeltlich, wenn sie lediglich über den in § 2 Absatz 7 Nummer 2 festgelegten Mindestfunktionsumfang verfügen. 2Abweichend von Satz 1 können die geodatenhaltenden Stellen (2) Der Zugang zu und die Nutzung von Darstellungsdiensten sind unentgeltlich, wenn sie lediglich über den in § 2 Absatz 7 Nummer 2 festgelegten Mindestfunktionsumfang verfügen. Abweichend von Satz 1 können die geodatenhaltenden Stellen
1.
für den Zugang und die Nutzung von Darstellungsdiensten privatrechtliche Entgelte oder aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift Gebühren und Auslagen fordern, wenn dies die Pflege der Geodaten und der entsprechenden Geodatendienste sichert, insbesondere wenn häufig große Datenmengen aktualisiert werden, sowie
2.
die Nutzung der Geodaten für gewerbliche Zwecke und die Herstellung analoger Ausgaben ausschließen.
(3)
Geodatenhaltende Stellen, die Geodaten, Downloaddienste, Transformationsdienste oder Dienste zum Aufrufen von Geodatendiensten anbieten, können
1.
für den Zugang privatrechtliche Entgelte oder aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift Gebühren und Auslagen fordern und
2.
für die Nutzung
a)
b)
(4)
Für den Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie deren Nutzung werden keine privatrechtlichen Entgelte oder Gebühren und Auslagen gefordert, wenn die Geodaten zur Erfüllung von Berichtspflichten gegenüber Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, denen Bestimmungen des Umweltrechts der Europäischen Gemeinschaft zugrunde liegen, erforderlich sind.
(5)
1Fordert eine geodatenhaltende Stelle von anderen geodatenhaltenden Stellen oder von Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft ein privatrechtliches Entgelt oder Gebühren und Auslagen, muss dies mit dem allgemeinen Ziel des Austauschs von Geodaten und Geodatendiensten zwischen Behörden vereinbar sein. 2Die Höhe des geforderten privatrechtlichen Entgelts oder der Gebühren und Auslagen darf nicht das Maß übersteigen, das zur Gewährleistung der nötigen Qualität sowie des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten als notwendiges Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite erforderlich ist. 3Dabei sind die bestehenden Rechtsvorschriften und Selbstfinanzierungserfordernisse zu beachten.(5) Fordert eine geodatenhaltende Stelle von anderen geodatenhaltenden Stellen oder von Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft ein privatrechtliches Entgelt oder Gebühren und Auslagen, muss dies mit dem allgemeinen Ziel des Austauschs von Geodaten und Geodatendiensten zwischen Behörden vereinbar sein. Die Höhe des geforderten privatrechtlichen Entgelts oder der Gebühren und Auslagen darf nicht das Maß übersteigen, das zur Gewährleistung der nötigen Qualität sowie des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten als notwendiges Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite erforderlich ist. Dabei sind die bestehenden Rechtsvorschriften und Selbstfinanzierungserfordernisse zu beachten.
(6)
Absatz 5 gilt entsprechend für die Forderung von privatrechtlichen Entgelten oder Gebühren und Auslagen gegenüber
1.
öffentlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sowie
2.
durch internationale Übereinkünfte geschaffenen Einrichtungen, soweit die Europäische Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören.
(7)
Die Lizenzen und öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse für den Zugang und die Nutzung sind einheitlich zu gestalten.