Jurafuchs

§ 11

SächsGDIG
Übergangsbestimmungen
Stand 2024-07-30
(1)
1Die geodatenhaltenden Stellen gewährleisten, dass Metadaten, (1) Die geodatenhaltenden Stellen gewährleisten, dass Metadaten,
1.
die Geodaten, die die in Nummer 1 bis 13 der Anlage zu diesem Gesetz genannten Themenbereiche betreffen, bis spätestens am 3. Dezember 2010 und
2.
die Geodaten, die die in Nummer 14 bis 32 der Anlage zu diesem Gesetz genannten Themenbereiche betreffen, bis spätestens am 3. Dezember 2013

erstmals dem Landesamt für Geobasisinformation Sachsen übermittelt werden oder von diesem im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 4 abgerufen werden können. 2Das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen gewährleistet, dass die Metadaten nach § 6 Absatz 1 zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten über einen Suchdienst zugänglich sind.erstmals dem Landesamt für Geobasisinformation Sachsen übermittelt werden oder von diesem im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 4 abgerufen werden können. Das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen gewährleistet, dass die Metadaten nach § 6 Absatz 1 zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten über einen Suchdienst zugänglich sind.

(2)
1Die geodatenhaltenden Stellen gewährleisten, dass (2) Die geodatenhaltenden Stellen gewährleisten, dass
1.
die von ihnen neu erfassten und weitgehend umstrukturierten Geodaten bis spätestens zwei Jahre und
2.
die noch in Verwendung stehenden anderen Geodaten bis spätestens sieben Jahre

nach Erlass der Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 der Richtlinie 2007/2/EG über die erforderlichen Netzdienste zugänglich sind. 2Geodaten im Sinne von Satz 1 Nummer 2 können entweder durch Anpassung oder durch Transformationsdienste verfügbar gemacht werden.6nach Erlass der Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 der Richtlinie 2007/2/EG über die erforderlichen Netzdienste zugänglich sind. Geodaten im Sinne von Satz 1 Nummer 2 können entweder durch Anpassung oder durch Transformationsdienste verfügbar gemacht werden.6

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