erstmals dem Landesamt für Geobasisinformation Sachsen übermittelt werden oder von diesem im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 4 abgerufen werden können. 2Das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen gewährleistet, dass die Metadaten nach § 6 Absatz 1 zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten über einen Suchdienst zugänglich sind.erstmals dem Landesamt für Geobasisinformation Sachsen übermittelt werden oder von diesem im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 4 abgerufen werden können. Das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen gewährleistet, dass die Metadaten nach § 6 Absatz 1 zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten über einen Suchdienst zugänglich sind.
nach Erlass der Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 der Richtlinie 2007/2/EG über die erforderlichen Netzdienste zugänglich sind. 2Geodaten im Sinne von Satz 1 Nummer 2 können entweder durch Anpassung oder durch Transformationsdienste verfügbar gemacht werden.6nach Erlass der Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 der Richtlinie 2007/2/EG über die erforderlichen Netzdienste zugänglich sind. Geodaten im Sinne von Satz 1 Nummer 2 können entweder durch Anpassung oder durch Transformationsdienste verfügbar gemacht werden.6