(1)
Die Inhaber von Verkaufsstellen sowie Gewerbetreibende und sonstige Personen, die Waren im Sinne von § 3 Absatz 3 feilhalten, sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Angaben vollständig und unentgeltlich zugänglich zu machen.
(2)
Die Auskunftspflicht nach Absatz 1 obliegt auch den in Verkaufsstellen oder beim Feilhalten gemäß § 3 Absatz 3 beschäftigten Arbeitnehmern.