Jurafuchs

§ 10

LÖG HA
Aufsicht und Auskunft
Stand 2006-12-22
(1)
Die Inhaber von Verkaufsstellen sowie Gewerbetreibende und sonstige Personen, die Waren im Sinne von § 3 Absatz 3 feilhalten, sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Angaben vollständig und unentgeltlich zugänglich zu machen.
(2)
Die Auskunftspflicht nach Absatz 1 obliegt auch den in Verkaufsstellen oder beim Feilhalten gemäß § 3 Absatz 3 beschäftigten Arbeitnehmern.

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