(1)
In Verkaufsstellen dürfen Beschäftigte an Sonn- und Feiertagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten (§§ 4 bis 8 und der hierauf gestützten Vorschriften) beschäftigt werden. Zur Erledigung von unerlässlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten dürfen sie während insgesamt weiterer 30 Minuten beschäftigt werden.
(2)
Die Dauer der Beschäftigungszeit des einzelnen Beschäftigten an Sonn- und Feiertagen darf acht Stunden nicht überschreiten.
(3)
In Verkaufsstellen, die nach § 7 oder den hierauf gestützten Vorschriften an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen, dürfen Beschäftigte an jährlich 22 Sonn- und Feiertagen eingesetzt werden, wobei ihre Arbeitzeit an Sonn- und Feiertagen vier Stunden nicht überschreiten darf.
(4)
Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 bewilligen, wobei mindestens 15 freie Sonntage für die Beschäftigten erhalten bleiben müssen. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.
(5)
Werden Beschäftigte an einem Sonntag eingesetzt, müssen sie einen Ersatzruhetag erhalten, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Beschäftigte an einem Feiertag beschäftigt, der auf einen Werktag fällt, müssen sie einen Ersatzruhetag erhalten, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraumes von acht Wochen zu gewähren ist.
(6)
Beschäftigte in Verkaufsstellen können verlangen, in jedem Kalendermonat an einem Samstag von der Beschäftigung freigestellt zu werden. Bei der Häufigkeit der Arbeitseinsätze an den Werktagen ab 20.00 Uhr und an den Sonn- und Feiertagen soll auf die sozialen Belange der Beschäftigten Rücksicht genommen werden.
(7)
Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 finden auf pharmazeutisch vorgebildete Beschäftigte in Apotheken keine Anwendung.