Jurafuchs

§ 8

LÖG HA
Ausnahmen aus besonderem Grund
Stand 2006-12-22
(1)
Verkaufsstellen dürfen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens vier Sonntagen geöffnet sein. Diese Tage werden vom Senat oder den von ihm bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben. Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Gebietsteile und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18.00 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. Sonntage im Dezember, Adventssonntage, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag sowie Feiertage im Sinne des § 2 Absatz 2 dürfen nicht freigegeben werden. In Gebieten, für die eine Regelung nach § 7 getroffen ist, dürfen Sonntage durch den Inhaber der Verkaufsstelle nur genutzt werden, soweit die Zahl dieser Tage zusammen mit den nach § 7 Absatz 1 freigegebenen Sonn- und Feiertagen insgesamt 40 Tage nicht überschreitet.
(2)
Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen aus wichtigem Grund im öffentlichen Interesse befristete Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 7 bewilligen. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.

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