(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibender im Sinne des § 3 Absatz 3
1.
entgegen § 3 Absatz 2 Verkaufsstellen offen hält oder Waren feilhält,
2.
entgegen § 3 Absatz 4 nicht auf die jeweiligen Öffnungszeiten hinweist,
3.
entgegen §§ 4 bis 8 und der darauf gestützten Rechtsverordnungen außerhalb der zugelassenen Öffnungszeiten Waren abgibt oder feilhält,
4.
entgegen § 7 Absatz 1 Aufzeichnungen nicht führt oder nicht bereitstellt,
5.
entgegen § 9 Beschäftigte an Sonn- und Feiertagen einsetzt oder den Pflichten nach § 9 Absätze 1, 2, 3, 5 oder 6 Satz 1 nicht nachkommt oder
6.
entgegen § 10 die Auskünfte nicht erteilt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.