Jurafuchs

§ 10a

LÖG HA
Verfahren über eine Einheitliche Stelle; Genehmigungsfiktion
Stand 2006-12-22
Verwaltungsverfahren nach § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung, sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a HmbVwVfG.

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