Jurafuchs

§ 6

LÖG HA
Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen
Stand 2006-12-22
(1)
Apotheken dürfen an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember unbeschränkt geöffnet sein für die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln; die Regelungen nach Apothekenrecht bleiben unberührt.
(2)
Verkaufsstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr für höchstens fünf Stunden für die Abgabe von Bäcker- oder Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnissen, Blumen und Pflanzen sowie Zeitungen und Zeitschriften geöffnet sein, sofern diese Waren in der Verkaufsstelle das Hauptsortiment darstellen. Eine Ladenöffnung am Oster- oder Pfingstmontag oder Zweiten Weihnachtsfeiertag ist - außer für Zeitungen und Zeitschriften - nicht zugelassen.
(3)
Wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt, dürfen für höchstens drei Stunden bis längstens 14.00 Uhr geöffnet sein:
1.
Verkaufsstellen nach Absatz 2,
2.
Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel feilhalten,
3.
Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen.
(4)
Abweichend von § 3 Absatz 2 und den Absätzen 2 und 3 kann der Senat oder die von ihm bestimmte Stelle durch Rechtsverordnung festlegen, dass und wie lange die Offenhaltung von Verkaufsstellen oder das Feilhalten für bestimmte Arten von Waren ausnahmsweise wegen eines spezifischen saisonalen oder traditionellen Bedürfnisses zugelassen wird.

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