Verkaufsstellen auf Tankstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember unbeschränkt geöffnet sein für die Abgabe von Betriebsstoffen, Autozubehör und Ersatzteilen, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionsbereitschaft von Fahrzeugen notwendig ist, sowie für die Abgabe von Reisebedarf.
§ 5
LÖG HAVerkaufsstellen auf Tankstellen
Stand 2006-12-22