(1)
Verkaufsstellen in Ausflugs- oder Erholungsgebieten mit besonders starkem Fremdenverkehr dürfen zur Abgabe von Badegegenständen, Süßwaren, frischen Früchten, alkoholfreien Getränken, Tabakwaren, Blumen, Zeitschriften und Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, geöffnet sein an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden. Der Senat oder die von ihm bestimmte Stelle legt die Gebiete durch Rechtsverordnung fest. Bei den Öffnungszeiten der Verkaufsstellen ist Rücksicht auf die Zeit des Hauptgottesdienstes zu nehmen. Der Inhaber der Verkaufsstelle ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die Anzahl der genutzten Sonn- und Feiertage zu führen und bei Verlangen der zuständigen Behörde bereitzustellen.
(2)
Der Senat oder die von ihm bestimmte Stelle kann durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 1 die Anzahl der Sonn- und Feiertage und die Lage der Öffnungszeiten zur Wahrung gewichtiger Bedürfnisse des Besucher- und Fremdenverkehrs ausnahmsweise festlegen. Dabei können zu dem zu diesem Zweck erforderlichen Maß der Umfang der Verkaufsfläche beschränkt oder bestimmte Waren nach Absatz 1 näher bestimmt werden. Sind die zugelassenen Verkaufszeiten auf Grund einer Rechtsverordnung näher geregelt, sind sie an der Verkaufsstelle durch einen deutlich sichtbaren Aushang bekannt zu geben. Eine Offenhaltung am Oster- oder Pfingstmontag oder Zweiten Weihnachtsfeiertag soll nicht zugelassen werden.