Jurafuchs

§ 2

LÖG HA
Begriffsbestimmungen
Stand 2006-12-22
(1)
Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere
1.
Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und Bahnhofsverkaufsstellen,
2.
sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen gewerblicher Art, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden.
(2)
Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage.
(3)
Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind die den Bedürfnissen der Reisenden dienenden Waren wie insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel, Bild-, Ton- und Datenträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.

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