Jurafuchs

§ 4

LÖG HA
Verkaufsstellen in oder auf Verkehrsanlagen
Stand 2006-12-22
(1)
Verkaufsstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen unbeschränkt, am 24. Dezember nur bis 17.00 Uhr, geöffnet sein für die Abgabe von Reisebedarf
1.
auf Flughäfen, auf Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs oder zentralen Terminals des überregionalen Busfernverkehrs, oder unmittelbar an Anlegestellen des Schiffsverkehrs sowie
2.
innerhalb einer dazu dienenden baulichen Anlage, die Verkehrsanlagen nach Nummer 1 mit einem Verkehrsknotenpunkt verbindet.
(2)
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 1 zu bestimmen, dass Verkaufsstellen auf internationalen Verkehrsflughäfen, unmittelbar an Schiffsanlegestellen der internationalen Fähr- oder Kreuzschifffahrt und auf Personenbahnhöfen des Schienenfernverkehrs von überregionaler Bedeutung Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel auch zur Versorgung der Berufspendler sowie an andere Personen als an Reisende abgeben dürfen. Dabei ist vorzuschreiben, dass die Größe der Verkaufsstellen nicht über das für diese Zwecke und Bedürfnisse des Reiseverkehrs geforderte Maß hinausgeht.
(3)
Für Apotheken in oder auf Verkehrsanlagen gilt § 6 Absatz 1.

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