(1)
1Ziel des Gesetzes ist es, in Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. II S. 1419, 1420) die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. 2Dabei wird ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.(1) Ziel des Gesetzes ist es, in Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. II S. 1419, 1420) die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.
(2)
1Behörden des Freistaates Sachsen sowie die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts müssen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereiches die in Absatz 1 genannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten. 2Das Gleiche gilt für Einrichtungen, Vereinigungen und juristische Personen des Privatrechts, an denen die in Satz 1 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend beteiligt sind oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe stellen. 3Auf Gemeinden, Landkreise und Formen der kommunalen Zusammenarbeit nach dem Sächsischen Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), in der jeweils geltenden Fassung, sowie auf Schulen in Trägerschaft einer der vorgenannten Körperschaften und auf den Kommunalen Sozialverband Sachsen, den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen und die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung findet dieses Gesetz keine Anwendung. 4Das Gleiche gilt für Einrichtungen, Vereinigungen und juristische Personen des Privatrechts, an denen die in Satz 3 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend beteiligt sind oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe stellen.(2) Behörden des Freistaates Sachsen sowie die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts müssen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereiches die in Absatz 1 genannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten. Das Gleiche gilt für Einrichtungen, Vereinigungen und juristische Personen des Privatrechts, an denen die in Satz 1 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend beteiligt sind oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe stellen. Auf Gemeinden, Landkreise und Formen der kommunalen Zusammenarbeit nach dem Sächsischen Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), in der jeweils geltenden Fassung, sowie auf Schulen in Trägerschaft einer der vorgenannten Körperschaften und auf den Kommunalen Sozialverband Sachsen, den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen und die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung findet dieses Gesetz keine Anwendung. Das Gleiche gilt für Einrichtungen, Vereinigungen und juristische Personen des Privatrechts, an denen die in Satz 3 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend beteiligt sind oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe stellen.
(3)
Die in Absatz 2 Satz 3 genannten Körperschaften werden aufgefordert, im Rahmen der bestehenden Gesetze in eigener Verantwortung Regelungen zu treffen, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen.